Aufsatz im Anwaltsblatt (Dezember 2020)
Die Befugnis zur umfassenden Parteienberatung und -vertretung ist nach § 8 Abs 1 RAO grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehalten. Ausnahmen finden sich in den § 8 Abs 2 und 3 RAO, insbesondere soweit andere Berufsordnungen dies vorsehen. In diesem Licht untersucht der Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner die Befugnisse von Unternehmensberatern und Ziviltechnikern zur Beratung und Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.